I. Grundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 5 der Satzung der St. Franziskus Schützenbruderschaft vom 05.03.2016
II. Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen
der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten,
die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen.
Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.
III. Beschlussfassung und Bekanntgabe
1. Die Mitgliederversammlung hat daher in ihrer Sitzung am 05.03.2016 die nachfolgende
Beitragsordnung beschlossen.
2. Die Beitragsordnung wird durch die Protokollausfertigung an alle Mitglieder bekannt gemacht
und tritt ab 01.04.2016 in Kraft. Sie ist ebenso für Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein
beitreten verbindlich.
IV. Regelungen
1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt
für die Zukunft bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Fasst die Mitgliederversammlung keinen
neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit ohne weiteres um ein weiteres Jahr.
2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile
entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
4. Bei Vereinseintritt ist der volle Beitrag zu zahlen.
5. Alle Beiträge des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen.
Die Beiträge sind als Jahresbeiträge jeweils bis zum 20.05. eines jeden laufenden Geschäftsjahres
auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Maßgeblich für die Höhe des Jahresbeitrags ist das Alter
des Mitglieds am Ende des Geschäftsjahres im Sinne des §1 Abs. 4 der Satzung der
St. Franziskus Schützenbruderschaft Allendorf.
7. Mahngebühren werden nicht erhoben. Kosten, wie sie zum Beispiel bei Rücklastschriften entstehen,
sind dem Verein vom betroffenen Mitglied zu ersetzen.
8. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Umlagen für Investitionen erhoben werden.
Deren Höhe wird, bezogen auf jeden Einzelfall, individuell durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Anlage A
1. Beiträge jährlich in €:
Jugendliche Mitglieder (16-17Jahre): 50 % des Beitrags ordentlicher Mitglieder
Ordentliche Mitglieder (18-66Jahre): 30,00 Euro
Ordentliche Mitglieder (ab 67Jahre): 50 % des Beitrags ordentlicher Mitglieder
Ordentliche Mitglieder (ab 80 Jahre) Beitragsfrei
und