§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „St. Franziskus Schützenbruderschaft Allendorf/Hochsauerlandkreis e.V.“
(2) und hat seinen Sitz in Allendorf.
(3) Unter diesem Namen soll der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist:
(2.1) die Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage Glaube, Sitte, Heimat
(2.2) die Pflege und Belebung des Heimatbewusstseins und des sauerländischen Brauchtums
(2.3) die Übung christlicher Nächstenliebe,
(2.4) die Pflege des religiösen Lebens und die Heilighaltung des Sonntags,
(2.5) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
(2.6) die Förderung des Schießsports,
(2.7) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
(2.8) die Förderung des traditionellen Brauchtums,
(2.9) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(3.1) die enge Anbindung und Zusammenarbeit mit der Kirche,
(3.2) die Ausrichtung des traditionellen Schützenfestes.
(3.3) eine aktive Jugendarbeit mittels: - Förderung und Weiterentwicklung des Jungschützenzuges innerhalb der Bruderschaft, - Förderung des Jugendschießsports, - Förderung sozialer Projekte der Jungschützen, - Stellung von Räumlichkeiten für Aktivitäten der Jungschützen.
(3.4) eine aktive Seniorenarbeit mittels: - Durchführung seniorengerechter Veranstaltungen, - Motivation älterer Schützenbrüder zur Übernahme sozialer Verantwortung innerhalb der Bruderschaft, - Förderung des Miteinanders von Jung und Alt.
(3.5) eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden mittels: - Aktiver Mitarbeit im Vereinsring Allendorf, - Beteiligung an der Durchführung vereinsübergreifender öffentlicher Veranstaltungen, - Regelmäßiger Konsultationen und gegenseitige Hilfestellung mit anderen Schützenverbänden und weiteren Gruppierungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder können alle männlichen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und den Vereinszweck unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: - ordentliche Mitglieder, - jugendliche Mitglieder, welche nach den Bestimmungen des § 2 BGB in der jeweils geltenden Fassung noch nicht volljährig sind. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in den Vereinsvorstand gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden zu ordentlichen Mitgliedern, wenn sie volljährig sind.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, insbesondere trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Jedes Mitglied ist gehalten ein Vorstandsamt mindestens für die Dauer einer Wahlperiode anzunehmen, sofern nicht triftige Gründe der Ausübung eines Amtes entgegenstehen. Über die triftigen Gründe entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung des Vorstandes. Die Bekanntmachung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, mittels Aushang an der Eingangstür der Allendorfer Schützenhalle, sowie durch Veröffentlichung des Termins der Mitgliederversammlung in der Lokalpresse.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem auch über: - Wahl des gesamten Vorstandes, - Strategie und Aufgaben des Vereins, - Beteiligungen, - Aufnahmen von Darlehen, - Beiträge, - Alle Geschäftsordnungen des Vereins, - Satzungsänderungen, - Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird per Handzeichen. Auf Verlangen auch nur eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(7) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für die übrigen Vorstandsmitglieder ist es erforderlich, dass sie ordentliche Mitglieder sind.
(8) Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Vorstand Der Vorstand gliedert sich wie folgt:
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand der Bruderschaft, bestehend aus: - Vorsitzendem (Hauptmann) - Stellvertreter - Schatzmeister - 2. Schatzmeister - Schriftführer Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters wahr; er vertritt die Bruderschaft nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem erweiterten Vorstand, bestehend aus: - Zwei Königsoffizieren - Adjutant (Oberleutnant) - Leutnant - Zwei Fähnrichen - Vier Fahnenoffizieren - den Fachoffizieren
(3) Dem ungewählten Vorstand, bestehend aus: - Präses - Schützenkönig Der jeweils für unsere Kirchengemeinde zuständige Pfarrer ist unter dem Titel „Geistlicher Präses“ geborenes Mitglied des Vorstandes der Schützenbruderschaft. Ihm obliegt die geistige Führung und entsprechende Ausgestaltung des kirchlichen Vereinslebens nach Beratung mit dem Vorstand. Der Schützenkönig muss ordentliches Mitglied sein und wird anlässlich des alljährlich stattfindenden Schützenfestes in traditioneller Art und Weise ermittelt. Für die Dauer seines Amtes ist er den Mitgliedern des erweiterten Vorstands in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt.
(4) Dem Ehrenvorstand Die Mitglieder des Ehrenvorstands werden auf Vorschlag von ordentlichen Mitgliedern oder auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Der Ehrenvorstand hat bezüglich der Aufgabenerledigung des übrigen Vorstands keinerlei Rechte oder Pflichten.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Abschluss und Kündigung von Verträgen.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von einer durch die Mitgliederversammlung festgelegten Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung; ggf. durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung in allgemeiner oder direkter Wahl.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren .
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die dazu ergänzende Verordnung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regeln die Datenschutzbestimmungen in Deutschland. Die damit verbundenen Veränderungen der Rechtslage im Bereich des Datenschutzes für die St. Franziskus Schützenbruderscharft Allendorf sind in der zur Satzung angehängten Datenschutzverordnung aufgeführt.
§ 12 Auflösung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sundern als juristische Person des öffentlichen Rechts, die es einzig und allein in Allendorf für Zwecke gem. dieser Satzung (§ 2 Vereinszweck) zu verwenden hat.
Allendorf, 02.03.2019
und